Norm
StPO §62Rechtssatz
Allein die Zweckmäßigkeit der Zuweisung einer Strafsache an ein anderes Gericht muß auch die Entscheidung über gemäß § 63 Abs 2 StPO erhobene Beschwerden bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097099Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009