Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Wählt ein Käufer ohne konkrete Zusagen des Verkäufers aus dem Verkaufsprogramm des Verkäufers eine bestimmte Gattungssache aus, die die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt, leistet der Verkäufer mit dem bloßen Wissen vom Verwendungszweck noch nicht dafür Gewähr, dass sie auch den besonderen damit verbundenen Anforderungen entsprechen werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014314Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017