RS OGH 1985/1/16 1Ob515/85, 6Ob669/86, 1Ob564/95, 2Ob304/02y, 6Ob27/05x, 2Ob234/14x, 10Ob72/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1985
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Norm

ABGB §863 EI
ABGB §918 Ib2
ABGB §922
ABGB §1053

Rechtssatz

Wählt ein Käufer ohne konkrete Zusagen des Verkäufers aus dem Verkaufsprogramm des Verkäufers eine bestimmte Gattungssache aus, die die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt, leistet der Verkäufer mit dem bloßen Wissen vom Verwendungszweck noch nicht dafür Gewähr, dass sie auch den besonderen damit verbundenen Anforderungen entsprechen werde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 515/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 515/85
    Veröff: SZ 58/11 = JBl 1985,620
  • 6 Ob 669/86
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 6 Ob 669/86
    Auch; Beisatz: Kannte der Verkäufer zwar den vom Käufer geplanten Verwendungszweck, wusste er jedoch nicht, dass die Ware zu diesem Zweck nicht geeignet ist, und musste er dies auch nicht wissen, so kann das noch nicht dahin verstanden werden, dass der Verkäufer dem Käufer damit bereits eine bestimmte Eigenschaft - geradezu als Bedingung des Kaufvertrages - zusicherte. (T1)
    Veröff: JBl 1987,315
  • 1 Ob 564/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 564/95
    Vgl; Beisatz: Insbesondere beim Gattungskauf darf bei Unterlassung der Aufklärung nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlangt. (T2)
    Veröff: SZ 68/105
  • 2 Ob 304/02y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 2 Ob 304/02y
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 27/05x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 27/05x
    Ähnlich; Beis wie T2
  • 2 Ob 234/14x
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 234/14x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Lieferung von Steinen mit besonderer Qualität, also „Wasserbausteinen“, vereinbart. (T3)
  • 10 Ob 72/16k
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 72/16k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014314

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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