RS OGH 1985/1/16 1Ob690/84, 4Ob606/87 (4Ob607/87), 7Ob533/88, 9Ob133/98v, 2Ob95/98d, 5Ob188/00h, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §1167
ABGB §1168
ABGB §1168a

Rechtssatz

Hat der Besteller infolge Lieferung ungeeigneten Stoffes oder durch seine Anweisungen über die Ausführung des Werkes selbst den Erfolg vereitelt oder den mangelhaften Erfolg herbeigeführt, scheidet im gleichen Umfang jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus, wenn diesem eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Warnpflicht nicht zur Last fällt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 690/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 690/84
    Veröff: SZ 58/7 = JBl 1985,622
  • 4 Ob 606/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 606/87
  • 7 Ob 533/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 533/88
    Auch; Beisatz: Eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a ABGB setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus. (T1)
  • 9 Ob 133/98v
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 133/98v
    Auch; Beisatz: Trägt der Werkunternehmer bei erfolgter Warnung oder nicht offenbarer Untauglichkeit des beigestellten Stoffes oder nicht offenbarer Unrichtigkeit der Anweisungen die Gefahr nicht einmal bis zur Übernahme des Werkes, sondern behält den Anspruch auf das volle Entgelt, auch wenn das Werk aus diesem Grunde mangelhaft oder überhaupt nicht zustandegekommen ist, so scheidet im gleichen Umfang auch jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus. (T2)
  • 2 Ob 95/98d
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 95/98d
    Vgl auch; Beisatz: Den Werkunternehmer trifft im Sinn des § 1168 ABGB die Pflicht, den Besteller zu warnen, wenn der Gegenstand, an dem oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist, zur Erbringung des Werkes offenbar untauglich ist. Dabei ist der Unternehmer auch zur verkehrsüblichen Prüfung des Beitrags des Bestellers verpflichtet. (T3)
  • 5 Ob 188/00h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 188/00h
    Auch
  • 6 Ob 193/02d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 193/02d
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 52/03s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2003 2 Ob 52/03s
    Vgl auch; Beisatz: Keine Gewährleistungspflicht des Unternehmers besteht nur insoweit, als in die Unternehmersphäre eingegriffen wurde. Im Übrigen ist für die Mängelfreiheit eines vom Besteller vorgegebenen und vom Unternehmer gelieferten Stoffes zu haften. (T4)
  • 8 Ob 59/12b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 59/12b
    Auch
  • 7 Ob 119/13w
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 119/13w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021932

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten