Norm
ABGB §828Rechtssatz
Ein Verwendungsanspruch ist zu verneinen, wenn die Vermögensverschiebung ihren zureichenden Rechtsgrund im Vertrag oder Gesetz findet. Da der Gebrauch des einen Miteigentümers nur im tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke findet, handelt jener nicht rechtswidrig, wenn ihm dieser die Benützung des gemeinschaftlichen Gutes überlässt und jener von der ihm hiedurch eröffneten Möglichkeit konkret Gebrauch macht. Solange es ein Miteigentümer daher unterlässt, eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsordnung beziehungsweise Benützungsregelung herbeizuführen, kann er den anderen Miteigentümer nicht auf Entrichtung eines Benützungsentgelts in Anspruch nehmen, wenn dieser das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nutzt (ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung JBl 1983,486 = MietSlg 34171).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014