RS OGH 1985/1/16 1Ob702/84, 2Ob678/85, 2Ob524/87, 1Ob587/88, 7Ob1509/90, 6Ob512/91, 4Ob1518/92, 1Ob6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1985
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Norm

ABGB §828
ABGB §839 B
ABGB §1041 C1

Rechtssatz

Ein Verwendungsanspruch ist zu verneinen, wenn die Vermögensverschiebung ihren zureichenden Rechtsgrund im Vertrag oder Gesetz findet. Da der Gebrauch des einen Miteigentümers nur im tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke findet, handelt jener nicht rechtswidrig, wenn ihm dieser die Benützung des gemeinschaftlichen Gutes überlässt und jener von der ihm hiedurch eröffneten Möglichkeit konkret Gebrauch macht. Solange es ein Miteigentümer daher unterlässt, eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsordnung beziehungsweise Benützungsregelung herbeizuführen, kann er den anderen Miteigentümer nicht auf Entrichtung eines Benützungsentgelts in Anspruch nehmen, wenn dieser das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nutzt (ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung JBl 1983,486 = MietSlg 34171).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 702/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 702/84
    Veröff: SZ 58/10 = JBl 1985,614 = MietSlg 37060 = MietSlg 37100(8)
  • 2 Ob 678/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 678/85
    Veröff: NZ 1987,183
  • 2 Ob 524/87
    Entscheidungstext OGH 12.05.1987 2 Ob 524/87
    nur: Solange es ein Miteigentümer daher unterlässt, eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsordnung beziehungsweise Benützungsregelung herbeizuführen, kann er den anderen Miteigentümer nicht auf Entrichtung eines Benützungsentgelts in Anspruch nehmen, wenn dieser das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nutzt. (T1) Veröff: SZ 60/83 = NZ 1988,223
  • 1 Ob 587/88
    Entscheidungstext OGH 07.09.1988 1 Ob 587/88
  • 7 Ob 1509/90
    Entscheidungstext OGH 22.03.1990 7 Ob 1509/90
  • 6 Ob 512/91
    Entscheidungstext OGH 11.04.1991 6 Ob 512/91
    nur T1
  • 4 Ob 1518/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 1518/92
    nur: Da der Gebrauch des einen Miteigentümers nur im tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke findet, handelt jener nicht rechtswidrig. (T2)
  • 1 Ob 650/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 650/92
    nur: Wenn ihm dieser die Benützung des gemeinschaftlichen Gutes überlässt und jener von der ihm hiedurch eröffneten Möglichkeit konkret Gebrauch macht. (T3)
    nur T2; Beisatz: Will der andere Miteigentümer seinerseits Anteilsrechte in Anspruch nehmen, kann er seinen Teilhaber nicht auf Herausgabe klagen, weil ihm dessen Eigentumsrecht gegenübersteht, wohl aber steht es ihm frei, eine Änderung des bisherigen Gebrauchs durch einvernehmliche Regelung oder, wenn diese nicht erreichbar ist, durch Anrufung des Außerstreitrichters herbeizuführen. (T4)
    Veröff: EvBl 1993/186 S 772
  • 1 Ob 556/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 556/93
    Auch; nur T2; nur T1; Beisatz: Jeder Miteigentümer kann bei Fehlen einer Gebrauchsordnung die Sache nach Willkür benützen; sein Gebrauchsrecht bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte Sache. (T5)
  • 1 Ob 565/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 565/94
    Auch
  • 6 Ob 1510/96
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 6 Ob 1510/96
    nur T1
  • 2 Ob 100/99s
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 100/99s
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 61/06s
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 61/06s
    Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Allgemeine Teile der Liegenschaft nach § 3 Abs 4 WEG 2002. (T6)
  • 1 Ob 180/08i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 180/08i
    Vgl auch; Beisatz: Es besteht auch Judikatur, die einen Anspruch auf Benutzungsentgelt bejaht (vgl RIS-Justiz RS0013617). (T7)
  • 2 Ob 248/08x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 248/08x
    Abweichend; nur T1; Bem: Siehe RS0013814 Beisätze T2 und T3. (T8)
    Veröff: SZ 2009/86
  • 5 Ob 150/13i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 150/13i
    nur: Ein solcher Anspruch ist daher zu verneinen, wenn die Vermögensverschiebung ihren zureichenden Rechtsgrund im Vertrag oder Gesetz findet. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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