RS OGH 1985/1/17 8Nd1/85, 2Nd22/89 (2Nd23/89), 1Ob97/11p

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Veröffentlicht am 17.01.1985
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Norm

JN §31 III
JN §31a Abs2

Rechtssatz

Rechtssachen, die nach § 31 a Abs 2 JN rechtskräftig an ein anderes Gericht abgetreten wurden, können nur dann im Sinne des § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen delegiert werden, wenn die Umstände, die für die Übertragung nach § 31 a Abs 2 JN maßgeblich waren, nachträglich weggefallen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046165

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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