Norm
JN §31 IIIRechtssatz
Rechtssachen, die nach § 31 a Abs 2 JN rechtskräftig an ein anderes Gericht abgetreten wurden, können nur dann im Sinne des § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen delegiert werden, wenn die Umstände, die für die Übertragung nach § 31 a Abs 2 JN maßgeblich waren, nachträglich weggefallen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046165Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011