Norm
JN §31a Abs2Rechtssatz
Die im § 31 a Abs 2 JN geschaffene Möglichkeit der Übertragung einer Streitsache an ein anderes Gericht gleicher Art verfolgte den Zweck, mehrere gesondert eingeleitete Verfahren, die Schadenersatzansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben, zur Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes und zur Vermeidung abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen durch verschiedene Gerichte bei einem Gericht zu konzentrieren, wobei, um Zufälligkeiten oder gar einem Hinschieben und Herschieben von Akten vorzubeugen, eindeutig klargestellt werden sollte, daß das Zuvorkommen entscheide.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046147Dokumentnummer
JJR_19850117_OGH0002_0080ND00001_8500000_003