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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der P K in E, vertreten durch Mag. Martin Divitschek u.a. Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Glashüttenstraße 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 2003, Zl. FA13A-
12.10 E 48-03/24, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. G P und 2. H P, beide in A, 3. Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus: Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Oktober 2002 wurde der erst- und der zweitmitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Abbruch einer bestehenden, aus Holz errichteten Hütte, dem Neubau einer Garage als Ersatzbau und
3. die Errichtung einer Stützmauer zur Landesstraße auf einem Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde erteilt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin als Nachbarin Berufung, die mit Berufungsbescheid vom 29. April 2003 als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung und rechtlichen Darlegungen aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, dass das gegenständliche Gebäude mit der Flächenwidmung nicht in Einklang stehe, weshalb keine Baubewilligung hätte erteilt werden dürfen. Zutreffend habe aber die Berufungsbehörde ausgeführt, dass gemäß § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 dem Nachbarn ein subjektivöffentliches Nachbarrecht nur in Bezug auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien zukomme, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei. Dies bedeute, dass der Nachbar nicht schlechthin eine allfällige Nichtübereinstimmung eines Bauwerkes mit dem Flächenwidmungsplan geltend machen könne. Der Immissionsschutz ergebe sich hiebei aus der jeweiligen "Baulandkategorie" gemäß § 23 Abs. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG).
Das zu bebauende Grundstück befinde sich gemäß dem Flächenwidmungsplan im Freiland. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des § 23 Abs. 5 ROG ergebe sich aus jenen des § 25 ROG kein derartiger Immissionsschutz. Dieser sei nur ganz allgemein aus § 13 Abs. 12 Stmk. BauG ableitbar. Nach dieser Bestimmung habe die Behörde größere Abstände vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lasse, oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich sei. Aber auch diesbezüglich sei keine Verletzung von Nachbarrechten der Beschwerdeführerin gegeben, weil die Benützung der Garage mit der Benützung der Straße in diesem Bereich vergleichbar sei und diesbezüglich keine größere Immissionsbelastung zu erwarten sei. Aber selbst dann, wenn eine derartige Belastung gegeben wäre, was aber nicht der Fall sei, so könnte die Beschwerdeführerin mit dem Argument auch nicht mehr durchdringen, weil sie damit (mangels entsprechender Einwendung in der Bauverhandlung) präkludiert sei.
Mit dem Argument, wonach es sich beim Untergang des ursprünglichen Gebäudes um kein katastrophenartiges Ereignis gehandelt habe, welches die Wiedererrichtung der baulichen Anlage rechtfertige, mache die Beschwerdeführerin kein Nachbarrecht geltend. Auch hinsichtlich der Stützmauer sei nicht ersichtlich, inwieweit sie hiedurch in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein könnte. Die Frage, ob eine Bewilligung der Naturschutzbehörde einzuholen sei, sei in diesem Verfahren nicht von Relevanz, weil es hier ausschließlich um baurechtliche Aspekte gehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Nachbarrecht auf Schutz vor Immissionen verletzt". Sie führt dazu näher aus, die belangte Behörde habe § 26 Abs. 1 Stmk. BauG falsch ausgelegt. Die Behörden hätten die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan prüfen müssen, auch die Flächenwidmung "Freiland" gewähre ihr einen Immissionsschutz. Überdies lägen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 ROG betreffend die Zulässigkeit der Errichtung von Bauten im Freiland nicht vor.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG dem Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes einräumt. Er hat vielmehr nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Widmungskategorie eingehalten wird, wenn die Widmungskategorie der zu bebauenden Grundfläche auch einen Immissionsschutz gewährt. Die Widmung "Freiland" nach § 25 ROG gewährt aber dem Nachbarn keinen Immissionsschutz, weil eine entsprechende Anordnung dieser gesetzlichen Bestimmung nicht zu entnehmen ist (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1999, Zl. 98/06/0051 und Zl. 98/06/0052).
Auch dahin, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 ROG (hier insbesondere die Z 1 dieser Bestimmung) vorliegen, kommt dem Nachbarn mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu.
Die Vorstellung wurde daher zutreffend abgewiesen.
Da sich dies bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. September 2003
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060131.X00Im RIS seit
22.10.2003