Norm
IPRG §35Rechtssatz
Auf eine Rechtswahl der Parteien ist von Amts wegen nur bei Vorliegen geeigneter Anhaltspunkte bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0077011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013