RS OGH 1985/1/17 8Ob513/84, 5Ob53/86, 8Ob618/87, 3Ob550/93, 3Ob2193/96p, 4Ob130/98s, 3Ob164/99k, 5Ob

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Veröffentlicht am 17.01.1985
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Norm

ABGB §1422
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nur wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert wird, findet bei der Einlösung dieser Forderung nach § 1422 ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt. Ohne solche Reduktion des Kreditrahmens geht nur die einzelne Forderung auf den Einlöser über, nicht aber die Hypothek.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 513/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 513/84
  • 5 Ob 53/86
    Entscheidungstext OGH 15.04.1986 5 Ob 53/86
    Veröff: SZ 59/67 = RdW 1986,240 = ÖBA 1986,410
  • 8 Ob 618/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 8 Ob 618/87
    Veröff: JBl 1988,379 = ÖBA 1988,1035
  • 3 Ob 550/93
    Entscheidungstext OGH 15.12.1993 3 Ob 550/93
    Auch; Beisatz: Und wenn das der Hypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis beendet wird. (T1)
  • 3 Ob 2193/96p
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 2193/96p
  • 4 Ob 130/98s
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 130/98s
    Vgl auch
  • 3 Ob 164/99k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 164/99k
    Vgl auch; Beisatz: Ist jedoch die Höchstbetragshypothek der Pfandgläubigerin wegen vollständiger Rückzahlung forderungsentkleidet und hat die Antragstellerin in ihrer Forderungsanmeldung nach Darlegung der jeweils von ihr und vom Verpflichteten auf diese Forderung bezahlten Beträge den über ihren "inneren Hälfteanteil" hinausgehenden Betrag aus der Verteilungsmasse begehrt, kommen für diese "Einlösung" diese Erwägungen nicht zum Tragen. (T2)
  • 5 Ob 140/03d
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 140/03d
  • 5 Ob 189/03k
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 189/03k
    Vgl auch; Beisatz: Dem Erwerb des Pfandrechts durch denjenigen, der eine durch eine Höchstbetragshypothek gesicherte Schuld einlöst, steht insbesondere dann nichts im Weg, wenn das Grundverhältnis aufgelöst oder auf den Zahler übertragen wird. Eine Einigung aller Beteiligten stellt diese Rechtsfolge jedenfalls her. (T3)
  • 3 Ob 108/03h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 108/03h
    Beisatz: Wird allerdings bei einer Höchstbetragshypothek das ursprüngliche Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner beendet, etwa durch Kündigung des Kreditgebers fällig gestellt, damit der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelne fällige Forderung reduziert und damit klar, dass eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, hat dies zur Folge, dass auch die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und bei Einlösung als Verkehrshypothek auf den Drittzahler übergeht. (T4)
  • 5 Ob 169/05x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 169/05x
    Beisatz: Die Reduktion auf eine einzelne fällige Forderung hat aber zur Folge, dass die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und als solche auf den dritten Zahler übergeht. (T5)
  • 5 Ob 285/05f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 285/05f
    Beis wie T2; Beis wie T4
  • 3 Ob 175/08v
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 175/08v
    Beis wie T4
  • 5 Ob 10/09w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 10/09w
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Diese Umwandlung und der Übergang werden ex lege und nicht erst durch eine (allfällige) Verbücherung begründet. (T6)
  • 5 Ob 87/09v
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 87/09v
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Auch bei der Einlösung des gesamten Saldos aller Einzelforderungen bleibt der Kreditrahmen weiter besichert, nicht aber die ausgeschiedenen Forderungen. (T7); Beisatz: Diese Konsequenz betrifft Kontokorrentkredite genauso wie andere Höchstbetragskredite, etwa den wieder ausnützbaren Abstattungskredit. (T8)
  • 5 Ob 216/10s
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 216/10s
    Vgl auch
  • 3 Ob 218/11x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 218/11x
    nur: Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. (T9); Beisatz: Nur wenn entweder der Schuldner der Übertragung des Grundverhältnisses zustimmt oder der Kreditrahmen auf eine einzelne Kreditgeberforderung reduziert wird und erkennbar eine Wiederausnützung des Rahmens nicht mehr stattfinden soll, haftet das Höchstbetragspfandrecht nur noch an dieser Forderungen und nicht mehr am Kreditrahmen. (T10)
  • 8 Ob 39/14i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 39/14i
    Auch, nur T9; Beis wie T10
  • 5 Ob 50/15m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 50/15m
    nur T9; Beis wie T6
  • 5 Ob 111/19p
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 111/19p
  • 5 Ob 40/20y
    Entscheidungstext OGH 27.04.2020 5 Ob 40/20y
    Beis wie T10
  • 5 Ob 183/20b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 5 Ob 183/20b
    nur T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033415

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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