Norm
JN §31a Abs2Rechtssatz
Die im § 31 a Abs 2 JN angeordnete Verbindung der übertragenen mit der bereits anhängigen Rechtssache im Sinne des § 187 ZPO muß keine endgültige sein und kann wieder aufgehoben werden, wenn die gemeinsame Verhandlung zu einer Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037159Dokumentnummer
JJR_19850117_OGH0002_0080ND00001_8500000_001