RS OGH 1985/1/17 8Nd1/85, 2Nd22/89 (2Nd23/89), 1Ob7/92, 1Ob8/92

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Veröffentlicht am 17.01.1985
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Norm

JN §31a Abs2
ZPO §187

Rechtssatz

Die im § 31 a Abs 2 JN angeordnete Verbindung der übertragenen mit der bereits anhängigen Rechtssache im Sinne des § 187 ZPO muß keine endgültige sein und kann wieder aufgehoben werden, wenn die gemeinsame Verhandlung zu einer Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens führt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037159

Dokumentnummer

JJR_19850117_OGH0002_0080ND00001_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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