Norm
JN §31a Abs2Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes und der einheitlichen Beurteilung gleichgelagerter Sachverhalte durch ein bestimmtes Gericht die Priorität vor sonstigen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046145Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020