Norm
StGB §127 CRechtssatz
§ 127 Abs 1 StGB setzt für die Tatbestandsvollendung nicht auch den tatsächlichen Eintritt einer unrechtmäßigen Bereicherung voraus; es genügt die im Tatzeitpunkt vorgelegene Tendenz, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mit dieser Tendenz handelt ein Täter, wenn sein Vorsatz darauf gerichtet ist, an Stelle des Berechtigten und unter dessen Ausschluß über die Sache wirtschaftlich zu verfügen, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn er sie veräußern will und ihm der Erlös im Weg eines verdeckten Dreiecks-Geschäftes zufließen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093370Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015