Norm
StGB §229Rechtssatz
Urkundenunterdrückung ist ein Dauerdelikt. Es ist zwar bereits mit dem Zeitpunkt vollendet, mit dem das Unterdrücken beginnt; beendet ist die Tat aber erst mit der Rückgabe der Urkunde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095588Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019