RS OGH 1985/1/22 5Ob50/85, 5Ob45/87, 5Ob83/94, 5Ob103/03p

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Veröffentlicht am 22.01.1985
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Norm

MRG §16 Abs1 Z6

Rechtssatz

Ausgangspunkt zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche Mittel" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 MRG ist der Maßstab, der durch den Begriff der Zusammenlegung von Wohnungen vorangestellt wird, denn an ihm sind das Ausmaß der anderen bautechnischen Ausgestaltungen und Umgestaltungen sowie die Erheblichkeit der sonst aufgewendeten Mittel zu messen. Das bedeutet, daß die "anderen" bautechnischen Ausgestaltungen und Umgestaltungen in ihrem Ausmaß jenen - wenn auch nur ungefähr - gleichen müssen, die gewöhnlich für eine Zusammenlegung von Wohnungen notwendig sind, und daß die sonst aufgewendeten Mittel nur als erheblich angesehen werden dürfen, wenn sie - auch hier genügt ein ungefährer Wert - mit den Kosten der aufgezeigten bautechnischen Maßnahmen vergleichbar sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 50/85
    Entscheidungstext OGH 22.01.1985 5 Ob 50/85
  • 5 Ob 45/87
    Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 45/87
    Veröff: SZ 60/82
  • 5 Ob 83/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 83/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Aufwendung von bloß achttausendeinhundertzwanzig Schilling zur Anhebung einer Wohnung der Ausstattungskategorie D auf eine solche der Ausstattungskategorie C führt mangels Erheblichkeit der eingesetzten Mittel nicht zum Belohnungstatbestand. (T1)
  • 5 Ob 103/03p
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 103/03p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069816

Dokumentnummer

JJR_19850122_OGH0002_0050OB00050_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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