Norm
MRG §16 Abs1 Z6Rechtssatz
Ausgangspunkt zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche Mittel" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 MRG ist der Maßstab, der durch den Begriff der Zusammenlegung von Wohnungen vorangestellt wird, denn an ihm sind das Ausmaß der anderen bautechnischen Ausgestaltungen und Umgestaltungen sowie die Erheblichkeit der sonst aufgewendeten Mittel zu messen. Das bedeutet, daß die "anderen" bautechnischen Ausgestaltungen und Umgestaltungen in ihrem Ausmaß jenen - wenn auch nur ungefähr - gleichen müssen, die gewöhnlich für eine Zusammenlegung von Wohnungen notwendig sind, und daß die sonst aufgewendeten Mittel nur als erheblich angesehen werden dürfen, wenn sie - auch hier genügt ein ungefährer Wert - mit den Kosten der aufgezeigten bautechnischen Maßnahmen vergleichbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069816Dokumentnummer
JJR_19850122_OGH0002_0050OB00050_8500000_001