Norm
StGB §76Rechtssatz
In der Schuldfrage nach § 76 StGB müssen jene in ihrer denkbaren Vielfalt kaum verläßlich umschreibbaren konkreten Umstände, aus denen eine Tatbegehung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung abgeleitet werden kann, prinzipiell nicht angeführt werden; wird die Frage jedoch in diesem Belange konkretisiert, dann ist das zur Beurteilung der Tat unter dem Blickwinkel der privilegierenden Merkmale des § 76 StGB maßgebliche Tatsachensubstrat so zu beschreiben, daß den Geschwornen die Berücksichtigung aller bezüglichen Umstände des Einzelfalls einschließlich der psychologischen Zusammenhänge ermöglicht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092347Dokumentnummer
JJR_19850123_OGH0002_0090OS00184_8400000_001