RS OGH 1985/1/23 9Os184/84, 12Os176/85, 13Os187/86, 10Os3/87, 11Os31/87, 12Os115/87, 15Os50/89, 16Os

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Veröffentlicht am 23.01.1985
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Norm

StGB §76
StPO §314

Rechtssatz

In der Schuldfrage nach § 76 StGB müssen jene in ihrer denkbaren Vielfalt kaum verläßlich umschreibbaren konkreten Umstände, aus denen eine Tatbegehung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung abgeleitet werden kann, prinzipiell nicht angeführt werden; wird die Frage jedoch in diesem Belange konkretisiert, dann ist das zur Beurteilung der Tat unter dem Blickwinkel der privilegierenden Merkmale des § 76 StGB maßgebliche Tatsachensubstrat so zu beschreiben, daß den Geschwornen die Berücksichtigung aller bezüglichen Umstände des Einzelfalls einschließlich der psychologischen Zusammenhänge ermöglicht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092347

Dokumentnummer

JJR_19850123_OGH0002_0090OS00184_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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