Norm
ABGB §273Rechtssatz
Nach dem Grundgedanken des SachwG ist für einen sogenannten Querulanten nur dann ein Sachwalter zu bestellen, wenn dieser sich durch sein Querulieren selbst Schaden zufügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0072687Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022