Norm
EheG §61 Abs2Rechtssatz
Mit einem Schuldausspruch nach § 61 Abs 2 EheG kann nach seinen Voraussetzungen (Scheidung aus anderen als Verschuldensgründen) der Sache nach immer nur ein rechtlich erhebliches Verschulden der klagenden Partei, also in diesem Sinne ein "Alleinverschulden" festgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012