Vgl auch; Beisatz: Nach § 537 ZPO ist der Richter, wegen dessen Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§ 529 Abs 1 Z 1 ZPO) angebracht wird, von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits? oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen; dies selbst dann, wenn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ein Ausschließungsgrund im Vorprozess nicht bestanden hat. (T1)