Norm
EheG §51Rechtssatz
Wenn ein Scheidungsanspruch nach § 51 EheG bereits im Zeitpunkt der Klagseinbringung gegeben war, kann in der Aufrechterhaltung dieses Begehrens, selbst wenn infolge längerer Verhandlungsdauer in der Zwischenzeit die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG und einen zu den unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen nach § 69 Abs 2 EheG führenden Ausspruch im Sinne des § 61 Abs 3 EheG erfüllt worden sein sollten, nicht als Rechtsmißbrauch gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056847Dokumentnummer
JJR_19850124_OGH0002_0060OB00616_8300000_001