RS OGH 1985/1/24 12Os172/84, 9Os43/86

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Veröffentlicht am 24.01.1985
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Norm

StGB §169 Abs2

Rechtssatz

§ 169 Abs 2 StGB setzt voraus, daß sich der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters auf sämtliche Tatbildmerkmale, also sowohl auf die Verursachung einer Feuersbrunst, als auch auf die Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben des (Miteigentümers) Eigentümers oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten im großen Ausmaß bezieht. Fehlt eine dieser Vorsatzkomponenten, so kommt allenfalls das Vergehen nach § 170 StGB in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 172/84
    Entscheidungstext OGH 24.01.1985 12 Os 172/84
  • 9 Os 43/86
    Entscheidungstext OGH 19.03.1986 9 Os 43/86
    nur: § 169 Abs 2 StGB setzt voraus, daß sich der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters aus sämtliche Tatbildmerkmale, also sowohl auf die Verursachung einer Feuersbrunst, als auch auf die Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben des (Miteigentümers) Eigentümers oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten im großen Ausmaß bezieht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094990

Dokumentnummer

JJR_19850124_OGH0002_0120OS00172_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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