Vgl auch; Beisatz: Geht man von einer grundsätzlichen Verjährbarkeit von vertraglichen Gestaltungsrechten aus, bedarf es der Klärung durch Auslegung des Parteiwillens, ob sich im konkreten Fall aus der Natur des strittigen Ablöserechts dessen Unverjährbarkeit ergibt. (T1) Beisatz: Die allgemeine Aussage, wonach Gestaltungsrechte grundsätzlich in 30 Jahren verjähren, trifft für die ordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nicht zu. (T2)
Auch; Beisatz: Wird ein Wiederkaufsrecht vom Eintritt bestimmter (wirtschaftlicher) Bedingungen abhängig gemacht, kann die Verjährungsfrist frühestens mit Eintritt des vereinbarten Wiederkaufsfalls zu laufen beginnen. (T3)