RS OGH 1985/1/28 Bkd70/84, Bkd110/88, 22Os4/15a

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Veröffentlicht am 28.01.1985
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Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Die bloße Tatsache, dass ein Rechtsanwaltsanwärter in einem durch Alkoholgenuß beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkte und deswegen im Verwaltungsstrafverfahren zu einer Arreststrafe verurteilt wurde, bedeutet keine Schädigung des Ansehens des Anwaltsstandes.

VwGH vom 09.07.1959, Zl 165/57; Veröff: EvBl 1960,110(31)

Entscheidungstexte

  • Bkd 70/84
    Entscheidungstext OGH 28.01.1985 Bkd 70/84
  • Bkd 110/88
    Entscheidungstext OGH 29.05.1989 Bkd 110/88
    Vgl; Beisatz: Ein in alkoholisiertem Zustand verschuldeter Verkehrsunfall ist allerdings geeignet, Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes zu beeinträchtigen, wenn über den Kreis der Standesangehörigen hinaus auch Dritte von diesem Vorfall erfahren. (T1)
  • 22 Os 4/15a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 4/15a
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055959

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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