Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Ein strafgerichtliches Urteil wegen Verletzung von Straßenverkehrsvorschriften bildet für sich allein noch keine Disziplinarvergehen, wenn keine Nebenumstände vorliegen, die als unehrenhaftes oder anstößendes Verhalten zu bezeichnen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021