Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, der in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt, und dabei an einem anderen Fahrzeug einen Streifschaden verursacht, beeinträchtigt allein dadurch ebensowenig Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes wie durch die von der Verwaltungsbehörde als Ungehorsamsdelikt nach § 99 Abs 1 lit b StVO beurteilte unbegründete Verweigerung des Alko - Tests.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055908Dokumentnummer
JJR_19850128_OGH0002_000BKD00070_8400000_001