RS OGH 1985/1/28 Bkd70/84

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Veröffentlicht am 28.01.1985
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Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, der in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt, und dabei an einem anderen Fahrzeug einen Streifschaden verursacht, beeinträchtigt allein dadurch ebensowenig Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes wie durch die von der Verwaltungsbehörde als Ungehorsamsdelikt nach § 99 Abs 1 lit b StVO beurteilte unbegründete Verweigerung des Alko - Tests.

Entscheidungstexte

  • Bkd 70/84
    Entscheidungstext OGH 28.01.1985 Bkd 70/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055908

Dokumentnummer

JJR_19850128_OGH0002_000BKD00070_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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