Norm
ABGB §823Rechtssatz
Miterben bilden keine einheitliche Streitpartei im Erbschaftsprozeß. Der übergangene Erbe kann sich mit einzelnen Erben, denen durch die Einantwortung etwas oder mehr gekommen ist, als ihnen mit Berücksichtigung des nicht bedachten Erbrechtes zugefallen wäre, auch außergerichtlich auseinandersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035602Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0050OB00075_8300000_004