Norm
ABGB §364 A Abs2Rechtssatz
Keine analoge Anwendung der §§ 364 - 364 b ABGB auf Fälle, in denen die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst (und auch ohne dessen Belastung mit dinglichen Rechten) ausgeht. Derlei Einwirkungen sind nämlich entweder unrechtmäßig, so dass sich der Betroffene dagegen zur Wehr setzen kann, oder sie beruhen auf seiner Gestattung. Ist letzteres der Fall, so sind die jeweils getroffenen Vereinbarungen und die wegen Verletzungen geltenden allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes dafür maßgebend, ob und in welchem Ausmaß der Beeinträchtigte Ersatz begehren kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010500Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019