RS OGH 1985/1/29 1Ob712/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1985
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Norm

VerG §4 Abs2

Rechtssatz

Grundsätzlich ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe berufen. Die Satzungen können nur das Stimmrecht von gewissen Voraussetzungen abhängig machen, so etwa von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages; aber auch eine von vornherein gegebene Differenzierung in verschiedene Mitgliederklassen ist zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080233

Dokumentnummer

JJR_19850129_OGH0002_0010OB00712_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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