Norm
VerG §4 Abs2Rechtssatz
Grundsätzlich ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe berufen. Die Satzungen können nur das Stimmrecht von gewissen Voraussetzungen abhängig machen, so etwa von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages; aber auch eine von vornherein gegebene Differenzierung in verschiedene Mitgliederklassen ist zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080233Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0010OB00712_8400000_002