Norm
AHG §8Rechtssatz
Der Bestimmung des § 8 AHG ist nicht zu entnehmen, daß der Geschädigte verhalten wäre, schon im Aufforderungsschreiben Beweisanbote zu machen. Das Fehlen entsprechender Angaben bzw Urkunden nimmt einem Aufforderungsschreiben nicht diese Eigenschaft. In diesem Sinne ist § 1 Abs 2 der VO vom 01.02.1949, BGBl 1949/45, gesetzeskonform zu interpretieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050486Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0010OB00002_8500000_002