Norm
GBG §53Rechtssatz
Das Eigentum wird erst mit der Einverleibung erworben, weil die Eintragung nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung zurückwirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060839Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014