Norm
AHG §8Rechtssatz
Hat der Kläger die Anerkennung eines Ersatzanspruches in Ansehung bereits fälliger Schadensbeträge (Leistungsbegehren) und des Begehrens auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftig eintretende Schäden begehrt, so steht ihm die Umwandlung der bis zur Klagseinbringung fällig gewordenen Beträge, also deren Herausnahme aus dem Feststellungsbegehren und die Stellung des entsprechenden Leistungsbegehrens frei, ohne daß er die Anerkennung der weiteren fällig gewordenen Leistungsansprüche zuvor begehren müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050420Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0010OB00002_8500000_001