Norm
AußStrG §269Rechtssatz
Ist im Nachlaß ein mit Wohnungseigentum verbundener Liegenschaftsanteil vorhanden und dringen mehrere Miterben mit der Erbschaftsklage durch, ist das Begehren auf Einwilligung in die öffentliche Feilbietung berechtigt. Diese ist, weil das Verlassenschaftsverfahren beendet ist, im Wege des § 269 AußStrG durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008627Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014