Norm
ZPO §507 Abs2Rechtssatz
Wird nach Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist - nach Zurückweisung der eingebrachten Revision wegen Verspätung - vom Prozeßgegner eine neuerliche (zweite) Revisionsbeantwortung erstattet, ist diese zurückzuweisen. Das Recht zur Gegenäußerung darf nur einmal ausgeübt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043684Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0050OB00582_8400000_001