RS OGH 1985/1/29 5Ob582/84, 2Ob513/86

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Veröffentlicht am 29.01.1985
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Norm

ZPO §507 Abs2

Rechtssatz

Wird nach Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist - nach Zurückweisung der eingebrachten Revision wegen Verspätung - vom Prozeßgegner eine neuerliche (zweite) Revisionsbeantwortung erstattet, ist diese zurückzuweisen. Das Recht zur Gegenäußerung darf nur einmal ausgeübt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043684

Dokumentnummer

JJR_19850129_OGH0002_0050OB00582_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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