Index
E3L E09302000;Norm
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/17/0244 E 25. November 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der G in K, vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maximilianstraße 19, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Stadt Innsbruck vom 10. September 2002, Zl I-Rm-932/2002, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten für März 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit der angefochtene Bescheid Getränkesteuer für 2000 und Säumniszuschläge betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Soweit die Beschwerde Getränkesteuer März 1998 bis Dezember 1999 betrifft, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Die Stadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Stadt Innsbruck vom 12. März 2002 wurde die Beschwerdeführerin als "Obfrau" des Vereins U. zur Haftung für Kriegsopferabgabe 2000, Ankündigungssteuer 2000, Getränkesteuer 1997 bis 1999, Getränkesteuer 2000, Getränkesteuer Jänner 2000 sowie Säumniszuschläge in Höhe von zusammen 10.422,49 EUR herangezogen.
In der Berufung gegen diesen Bescheid führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei immer ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen. Außerdem sei sie erst seit 29. März 1998 Obfrau des Vereins U. gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung der Stadt Innsbruck vom 24. April 2002 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag an Getränkesteuer auf die Zeit ab Februar 1998 eingeschränkt. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde unter anderem ausgeführt, wenn der Vertreter des Steuerschuldners keine ausreichenden Gründe darzulegen vermöge, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Steuerentrichtung unmöglich gewesen sei, sei ein fahrlässiges Handeln anzunehmen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit 29. März 1998 Obfrau des Vereins U. gewesen. Die Verein sei im Kulturbereich überwiegend aus öffentlichen Subventionen finanziert worden. Der gastronomische Hilfsbetrieb sei einigermaßen kostendeckend geführt worden. Seit dem Jahre 1998 habe sich die wirtschaftliche Situation des Vereins zunehmend verschärft. Im September 1999 habe die Bank die Konten gesperrt. Die Bank habe darauf bestanden, dass aus Zahlungseingängen ein bestimmter Betrag zur Abdeckung der Kredite verwendet werde. Im Jahre 2000 seien die Subventionen um rund S 700.000,-- gekürzt worden; die Umsätze aus Veranstaltungen und der Gastronomie seien um S 500.000,-- gesunken. Im Sommer 2000 seien kaum mehr liquide Mittel zur Verfügung gestanden. Am 13. November 2000 sei der Verein zahlungsunfähig geworden. Am 11. Jänner 2001 habe die Beschwerdeführerin den Konkursantrag gestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Haftungsbetrag wurde entsprechend der Berufungsvorentscheidung eingeschränkt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, die Stromrechnungen seien bis 1. September 2000 bezahlt worden. Auch für die Monate Oktober und November 2000 seien die Stromrechnungen wenn auch verspätet bezahlt worden. Erst die Stromrechnungen für Dezember und Jänner 2001 seien nicht mehr bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin habe daher gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen, sodass ihr ein Verschulden anzulasten sei.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, nicht für Abgaben eines bei der Vereinsbehörde angemeldeten Vereins herangezogen zu werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde insoweit, als sie Haftung für Getränkesteuer betrifft, erwogen:
Nach § 7 Abs 1 TLAO haften die in den §§ 60 ff dieses Gesetzes bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Der Vertreter hat darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Vertretene die Abgaben entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl zB das hg Erkenntnis vom 9. August 2001, Zl 98/16/0348).
Die Beschwerdeführerin verweist - erstmals in der Beschwerdeschrift - ausführlich auf den Inhalt der bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck als Vereinsbehörde geführten Akten betreffend den Verein U und die in diesen Akten enthaltene Sammlung verschiedener Zeitungsartikel über den Verein, dessen finanzielle Gebarung und über verschiedene Funktionäre des Vereins. Gleichzeitig wird in der Beschwerde behauptet, die Beschwerdeführerin sei nie Mitglied des Vereines gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin angenommen habe, Obfrau des Vereins zu sein, sei sie einem "nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum" unterlegen. Andrerseits wird in der Beschwerdeschrift selbst ausdrücklich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach einer Amtsbestätigung der Vereinsbehörde als Vorstand des Vereins eingetragen war.
Wie auch immer dieses Beschwerdevorbringen zu beurteilen ist, erübrigte sich eine Auseinandersetzung damit schon deshalb, weil es sich dabei durchwegs um ein vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliches neues Vorbringen handelt.
Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zur Vertretung des Vereins U. nach außen im hier maßgeblichen Zeitraum berufen war und damit als Haftungspflichtige iS des § 7 TLAO in Betracht kam.
Soweit in der Beschwerde ohne nähere Begründung ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der Nichtentrichtung der in Rede stehenden Abgabenschulden in Abrede gestellt wird, wird insbesondere übersehen, dass der Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen hat (vgl zB das hg Erkenntnis vom 9. August 2001, Zl 98/16/0348). Reichen dabei die Mittel des Vereines nicht aus, die offenen Schuldigkeiten zur Gänze zu entrichten, so ist der Vertreter zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis verpflichtet. Er darf dabei Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden (vgl zB das hg Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl 2000/14/0149).
Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren keine konkreten Angaben über die jeweils fälligen Schuldigkeiten des Vereins und die Art der Befriedigung der Gläubiger gemacht. Demgegenüber hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von der Beschwerdeführerin unwidersprochen dargetan, dass die Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Stromversorgungsunternehmen zur Gänze erfüllt worden sind. Auch eine solche Bezahlung laufender Ausgaben verletzt aber den Grundsatz der Gleichbehandlung von Gläubigern (vgl das hg Erkenntnis vom 10. September 1998, Zl 96/15/0053). Jedenfalls mit diesem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hat die Beschwerdeführerin aber die ihr auferlegten Verpflichtungen schuldhaft verletzt, sodass ihre Heranziehung zur Haftung dem Gesetz entspricht.
Wenn in der Beschwerde demgegenüber vorgebracht wird, der Verein habe einen Steuerberater gehabt, so geht dieses Vorbringen schon deswegen ins Leere, weil damit nicht dargetan wird, dass ein Dritter mit der Entrichtung der in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten beauftragt worden sei. Das weitere Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei "über die finanzielle Situation offensichtlich nicht oder nicht vollständig beraten" gewesen, zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen als Vertreter des Vereins schuldhaft nicht nachgekommen ist.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Einhebung von Getränkesteuer sei "illegitim" gewesen, übersieht sie, dass das - von ihr offensichtlich gemeinte - Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000, C 437/97, der Erlassung eines Bescheides über die Haftung für die Steuer auf alkoholische Getränke nicht entgegensteht, mit der eine bisher nicht selbst bemessene und vom Abgabenschuldner nicht entrichtete Steuer dem Haftungspflichtigen gegenüber geltend gemacht wird (vgl das hg Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl 2002/16/0276).
Entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin jedoch nicht allein zur Haftung für Getränksteuer von Februar 1998 bis Dezember 1999 herangezogen. Wie dem erstinstanzlichen Haftungsbescheid zu entnehmen ist - der insoweit mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgeändert worden ist -, bezog sich die Haftung auch auf zwei mit "Getränkesteuer 2000" und "Getränkesteuer 01/2000" bezeichnete Abgabenschuldigkeiten. Die Fälligkeit derartiger Getränkesteuerschuldigkeiten trat im Sinne des § 8 Abs 1 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes 1993 erst nach dem 9. März 2000 ein. Wie der Verwaltungsgerichtshof insbesondere im Erkenntnis vom 18. Juni 2002, Zl 2002/16/0069, ausgesprochen hat, bezog sich die im Spruchteil 3. des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000, C 437/97, Slg. 2000 I-1157, vorgesehene Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereiches auf Ansprüche betreffend solcher Abgaben, die vor dem 9. März 2000 entrichtet wurden oder fällig geworden sind. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen gegeben, so kommt eine Erhebung der Abgabe nicht in Betracht. Da die belangte Behörde dies verkannt hat und demzufolge keine näheren Feststellungen über die Haftung für Getränkesteuer ab dem Jänner 2000 einschließlich der davon abgeleiteten Säumniszuschläge getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid insoweit mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Der Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Hinsichtlich der Haftung für Getränkesteuer Februar 1998 bis Dezember 1999 war die Beschwerde jedoch aus den oben angeführten Gründen gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. September 2003
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160001.X00Im RIS seit
14.10.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011