RS OGH 1985/1/29 10Os212/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1985
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Norm

JGG 1961 §11 Z1
StGB §28 E

Rechtssatz

Hat der Täter sowohl vor als auch nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Straftaten begangen, ist die Bestimmung des § 11 Z 1 JGG anzuwenden, wenn die den anzuwendenden Strafsatz bestimmende Tat vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres verübt wurde (vgl auch LSK 1978/50).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0088457

Dokumentnummer

JJR_19850129_OGH0002_0100OS00212_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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