Norm
JGG 1961 §11 Z1Rechtssatz
Hat der Täter sowohl vor als auch nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Straftaten begangen, ist die Bestimmung des § 11 Z 1 JGG anzuwenden, wenn die den anzuwendenden Strafsatz bestimmende Tat vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres verübt wurde (vgl auch LSK 1978/50).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0088457Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0100OS00212_8400000_001