RS OGH 1985/1/29 1Ob712/84, 6Ob618/94 (6Ob619/94), 4Ob18/13w

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Veröffentlicht am 29.01.1985
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Norm

VerG §4

Rechtssatz

Nach Ablauf der Funktionsperiode des Vorstandes eines Vereines kann dieser zwar eine Generalversammlung zur Durchführung der Neuwahl des Vorstandes, nicht aber zur Änderung der Vereinstatuten einberufen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 712/84
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 1 Ob 712/84
    Veröff: SZ 58/15 = GesRZ 1985,38
  • 6 Ob 618/94
    Entscheidungstext OGH 23.03.1995 6 Ob 618/94
    nur: Nach Ablauf der Funktionsperiode des Vorstandes eines Vereines kann dieser eine Generalversammlung zur Durchführung der Neuwahl des Vorstandes einberufen. (T1) Veröff: SZ 68/58
  • 4 Ob 18/13w
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 18/13w
    Vgl; nur ähnlich T1; Beisatz: Bei einem Verlangen nach § 5 Abs 2 VerG 2002 sind die (wenngleich vorläufig amtsbehinderten) Vorstandsmitglieder verpflichtet eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um dort die Bestellung eines funktionsfähigen Vorstands zu ermöglichen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080323

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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