RS OGH 1985/1/30 3Ob501/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1985
beobachten
merken

Norm

ZPO §233 Abs1
ZPO §411 Ab

Rechtssatz

Eine Vorfrage ist die Frage nach einem Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil abhängt, ohne das sich aber die Rechtschutzaufgabe in der Beurteilung der Vorfrage erschöpfen könnte. Die Vorfrage unterscheidet sich von der Hauptsache (Hauptfrage) dadurch, daß sie nur ein Bestandteil des Rechtsschutztatbestandes sein kann, ihre Beurteilung aber nicht den Rechtsschutztatbestand erschöpft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039511

Dokumentnummer

JJR_19850130_OGH0002_0030OB00501_8500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten