Norm
ZPO §233Rechtssatz
Keine Streitanhängigkeit liegt vor, wenn der Beklagte in dem zunächst streitanhängig gewordenen Verfahren die Feststellung, er habe durch eine näher bezeichnete Erklärung eine mit dem Kläger bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst, der Kläger dagegen in dem vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung begehrt, es sei zwischen den Streitteilen kein Gesellschaftsvertrag bürgerlichen Rechts abgeschlossen worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039420Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00501_8500000_003