RS OGH 1985/1/30 3Ob501/85

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Veröffentlicht am 30.01.1985
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Norm

ZPO §233

Rechtssatz

Keine Streitanhängigkeit liegt vor, wenn der Beklagte in dem zunächst streitanhängig gewordenen Verfahren die Feststellung, er habe durch eine näher bezeichnete Erklärung eine mit dem Kläger bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst, der Kläger dagegen in dem vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung begehrt, es sei zwischen den Streitteilen kein Gesellschaftsvertrag bürgerlichen Rechts abgeschlossen worden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039420

Dokumentnummer

JJR_19850130_OGH0002_0030OB00501_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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