Norm
ZPO §464 IRechtssatz
Hat eine Partei wegen Mängel der ihr zugestellten Ausfertigung wesentliche Teile der Entscheidungsgründe des erstgerichtlichen Urteils nicht gekannt, so daß ihr deren Prüfung und Bekämpfung erheblich erschwert war, dann beginnt für sie die Berufungsfrist nicht schon mit der Zustellung der unvollständigen Urteilsausfertigung an sie, sondern erst mit dem Zeitpunkt, als ihr erstmals eine vollständige Ausfertigung zur Verfügung stand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041674Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00511_8500000_001