Norm
ASVG §64Rechtssatz
"BZ 113/1" ist zweifellos die Abkürzung für einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 ASVG und "N.Beitr.Pr" weist darauf hin, daß es sich um einen Nachtrag auf Grund einer Beitragsprüfung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000214Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011