RS OGH 1985/1/30 3Ob87/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1985
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Norm

AO §10
AO §12 Abs1
AO §55b
AO §55c
EO §7 Abs2 C

Rechtssatz

Die Unzulässigkeit der Einzelexekution wegen des Fehlens des Verzuges des Ausgleichsschuldners, dem auf die Verwertung des Vermögens und die Erfüllung berechtigter Forderungen seiner Gläubiger kein Einfluß zukommt, sobald er sich auf Verlangen seiner Gläubiger jedenfalls aber mit ihrer Einwilligung, die durch Annahme des darauf lautenden Ausgleichsantrages zum Ausdruck kommt, zugunsten ihres Sachwalters jeder Verfügungsmacht über sein Vermögen begeben hat, kann nicht mit der Exekutionssperre des § 10 Abs 1 AO oder dem Erlöschen der in den letzten sechzig Tagen vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworbenen Absonderungsrechte nach § 12 Abs 1 AO gleichgehalten werden. Schon deshalb versagt der Einwand, gegen die Exekutionsbewilligung könne ausschließlich mit Rekurs oder Einstellungsantrag im Exekutionsverfahren eingeschritten werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 87/84
    Entscheidungstext OGH 30.01.1985 3 Ob 87/84
    Veröff: RdW 1985,341 = JBl 1986,258 = SZ 58/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001122

Dokumentnummer

JJR_19850130_OGH0002_0030OB00087_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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