Norm
AO §10Rechtssatz
Die Unzulässigkeit der Einzelexekution wegen des Fehlens des Verzuges des Ausgleichsschuldners, dem auf die Verwertung des Vermögens und die Erfüllung berechtigter Forderungen seiner Gläubiger kein Einfluß zukommt, sobald er sich auf Verlangen seiner Gläubiger jedenfalls aber mit ihrer Einwilligung, die durch Annahme des darauf lautenden Ausgleichsantrages zum Ausdruck kommt, zugunsten ihres Sachwalters jeder Verfügungsmacht über sein Vermögen begeben hat, kann nicht mit der Exekutionssperre des § 10 Abs 1 AO oder dem Erlöschen der in den letzten sechzig Tagen vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworbenen Absonderungsrechte nach § 12 Abs 1 AO gleichgehalten werden. Schon deshalb versagt der Einwand, gegen die Exekutionsbewilligung könne ausschließlich mit Rekurs oder Einstellungsantrag im Exekutionsverfahren eingeschritten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001122Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00087_8400000_002