Norm
ZPO §232 Abs1Rechtssatz
Keine Identität der Ansprüche liegt dort vor, wo in einem Rechtsstreit der vorgebrachte Tatsachenkomplex nur zur rechtlichen Beurteilung der Vorfrage, im zweiten Rechtsstreit aber zur Ableitung des Anspruches in der Hauptsache selbst vorgebracht und erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015