RS OGH 1985/1/30 3Ob501/85, 1Ob158/99p, 1Ob281/01g, 10Ob29/15k

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Veröffentlicht am 30.01.1985
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Norm

ZPO §232 Abs1
ZPO §233 Abs1
ZPO §411 Aa

Rechtssatz

Keine Identität der Ansprüche liegt dort vor, wo in einem Rechtsstreit der vorgebrachte Tatsachenkomplex nur zur rechtlichen Beurteilung der Vorfrage, im zweiten Rechtsstreit aber zur Ableitung des Anspruches in der Hauptsache selbst vorgebracht und erforderlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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