Norm
AO §55bRechtssatz
Im Rahmen der Sicherungsexekution begründete Pfandrechte stören den Ablauf der Liquidation durch den Sachwalter nicht weniger, als eine schon die Verwertung einschließende Einzelexekutionsführung; deshalb kann auch nicht gesagt werden, die vom Gläubigersachwalter mit Klage geltend gemachten Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung könnten sich bei der Sicherungsexekution nicht auf das Fehlen des Schuldnerverzuges stützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004638Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00087_8400000_004