Norm
AO §55bRechtssatz
Die Überlassung des gesamten einzig wesentlichen Geschäftsvermögens ist ebenso als Liquidationsausgleich anzusehen, in dem bis zur Beendigung der pflichtgemäßen Liquidation durch den Sachwalter der Gläubiger nicht einer von ihnen durch Einzelexekution vorgreifen darf, weil ein Schuldnerverzug fehlt und sonst die Einrichtung nicht mehr vollziehbar wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001232Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00087_8400000_003