RS OGH 1985/1/30 3Ob87/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1985
beobachten
merken

Norm

AO §55b
AO §55c
AO idF IRÄG §62

Rechtssatz

Die Überlassung des gesamten einzig wesentlichen Geschäftsvermögens ist ebenso als Liquidationsausgleich anzusehen, in dem bis zur Beendigung der pflichtgemäßen Liquidation durch den Sachwalter der Gläubiger nicht einer von ihnen durch Einzelexekution vorgreifen darf, weil ein Schuldnerverzug fehlt und sonst die Einrichtung nicht mehr vollziehbar wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001232

Dokumentnummer

JJR_19850130_OGH0002_0030OB00087_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten