RS OGH 1985/1/31 7Ob508/85, 6Ob258/06v, 5Ob273/07v, 10Ob23/08t, 1Ob211/08y, 6Ob240/10b (6Ob241/10z),

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Veröffentlicht am 31.01.1985
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Norm

ABGB §154 Abs3 G

Rechtssatz

Zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören etwa die Ausschlagung einer Erbschaft geringen Wertes und die Erhebung einer Klage in einer Bagatellangelegenheit.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 508/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 508/85
    Veröff: SZ 58/18
  • 6 Ob 258/06v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 258/06v
    Vgl auch; Beisatz: Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach §§ 282, 154 Abs 3 ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach § 267 ABGB in Betracht kommt. (T1)
    Veröff: SZ 2006/181
  • 5 Ob 273/07v
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 273/07v
    Vgl aber; Beisatz: Bei einer Eigentumsfreiheitsklage, die auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut gerichtet ist, handelt es sich nicht um eine derartige „Bagatellsache". (T2)
  • 10 Ob 23/08t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 23/08t
    Vgl; Beisatz: Bei der Geltendmachung medienrechtlicher Entschädigungsansprüche handelt es sich um eine Angelegenheit, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. (T3)
  • 1 Ob 211/08y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 211/08y
    Vgl auch; Beisatz: Eine Klage auf Erhöhung des Pflegegelds gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb und bedarf daher nicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. (T4)
    Bem: Siehe dazu RS0124378. (T5)
  • 6 Ob 240/10b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 240/10b
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht (und damit gemäß § 154 Abs 3 ABGB der gerichtlichen Genehmigung bedarf), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebende Kriterien sind dabei das wirtschaftliche Risiko sowie, ob es sich um eine vorläufige oder endgültige Maßnahme handelt und deren Dauer. (T6)
    Beisatz: Hier: Umbestellung eines Stiftungsvorstands. (T7)
  • 1 Ob 117/13g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 117/13g
    Auch; Beis wie T6
  • 5 Ob 175/14t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 175/14t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7
  • 2 Ob 19/15f
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 19/15f
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 158/16p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 158/16p
    Auch; Beisatz: Hier: Die Rücknahme des Verfahrenshilfeantrags ist daher nicht genehmigungsbedürftig, es wird schließlich mit dieser Prozesshandlung nicht über den Verfahrensgegenstand disponiert. (T8)
  • 6 Ob 36/19s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 36/19s
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht (und damit gemäß § 154 Abs 3 ABGB der gerichtlichen Genehmigung bedarf), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048151

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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