- 6 Ob 666/84
Veröff: EvBl 1985/172 S 757
- 7 Ob 610/85
Auch
- 6 Ob 726/87
- 2 Ob 29/91
Veröff: ZVR 1992/13 S 29
- 4 Ob 1562/91
Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 1562/91
Auch
- 3 Ob 121/92
- 3 Ob 557/94
- 7 Ob 617/94
- 1 Ob 2071/96g
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2071/96g
Vgl
- 4 Ob 57/97d
Auch
- 3 Ob 116/97y
- 1 Ob 18/98y
- 1 Ob 215/98v
nur: Aus der nach
§ 3 IPRG gebotenen Bedachtnahme auf die Anwendung des maßgeblichen fremden Rechtes in dessen ursprünglichem Geltungsbereich folgt, dass es der Rechtssicherheit widersprechen könnte, würde bei der Entscheidung des Rechtsstreites durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt. (T1)
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu berufen, für die Einheitlichkeit oder gar die Fortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen. Diese Aufgabe fällt bei Anwendung türkischen Rechts vornehmlich dem Türkischen Kassationshof zu. (T2)
- 2 Ob 18/99g
Vgl auch
- 4 Ob 136/99z
Vgl; Beis wie T2 nur: Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu berufen, für die Einheitlichkeit oder gar die Fortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen. (T3)
- 10 Ob 371/99b
Auch
- 10 Ob 134/00d
Auch
- 10 Ob 147/00s
- 7 Ob 183/00p
Auch; nur T1
- 8 Ob 22/00v
- 1 Ob 33/01m
nur T1; Beisatz: Dabei kommt es in erster Linie auf die Anwendungspraxis des ausländischen Rechts durch die herrschende (höchstgerichtliche) Rechtsprechung an. Nur wenn dieser Lösungsansatz keine eindeutige Antwort ergibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen. (T4)
Beis wie T3
- 7 Ob 124/01p
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 1 Ob 16/01m
Beis wie T4
- 2 Ob 39/02b
Auch
- 8 Ob 139/02b
Auch; nur T1
- 7 Ob 256/01z
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 2 Ob 10/03i
Auch
- 7 Ob 167/03i
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 8 ObA 105/03d
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 98/04v
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
- 10 Ob 52/03z
Beis wie T3
- 1 Ob 299/04h
Auch; Beisatz: Fremdes Recht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden und es kommt in erster Linie auf die Anwendungspraxis nach der Rechtsprechung des betreffenden Auslandsstaats an. (T5)
- 7 Ob 130/05a
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- 2 Ob 170/05x
Beis wie T2; Beis wie T3
- 2 Ob 263/05y
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zivilteilung einer Liegenschaft nach französischem Recht. (T6)
- 2 Ob 84/06a
Beis wie T3
- 7 Ob 270/06s
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Frage der Vollmacht zur Abgabe einer Garantieerklärung nach saudi-arabischem Recht. (T7)
- 8 ObA 2/07p
Auch; Beisatz: Das Fehlen einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu nach kollisionsrechtlichen Bestimmungen anzuwendenden Normen ausländischen Rechts ist für die Frage der Rechtserheblichkeit nach
§ 528 Abs 1 ZPO (vgl
§ 502 Abs 1 ZPO) ohne Bedeutung, weil der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechtes Sorge zu tragen. (T8)
Beisatz: Die Revision wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten. (T9)
- 5 Ob 139/07p
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 10 Ob 58/07p
Auch; Beis ähnlich wie T8
- 17 Ob 7/08s
Auch; nur T1
- 3 Ob 32/08i
Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Revision zulässig - Darlehen nach deutschem Recht. (T10)
- 9 Ob 27/08y
Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich T9; Beisatz: Hier: Zur Frage des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen nach kroatischem Recht; Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. (T11)
- 1 Ob 258/08k
Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Abgrenzung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis nach deutschem Recht; Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. (T12)
- 4 Ob 65/09a
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T9
- 3 Ob 35/09g
Vgl; Beis wie T4
- 7 Ob 233/10f
Auch; nur T1; nur T3
- 7 Ob 257/10k
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 9 Ob 29/10w
Vgl; Beis wie T3
- 5 Ob 164/10v
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 3 Ob 98/11z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
- 7 Ob 160/11x
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9
- 1 Ob 70/11t
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T5
- 3 Ob 147/12g
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 147/12g
Auch; Beisatz: Hier: Deutsches Anfechtungsrecht. (T13)
- 6 Ob 145/12k
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 145/12k
Vgl; Beis wie T3
- 5 Ob 115/12s
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 115/12s
Vgl
- 7 Ob 52/13t
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 52/13t
Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffs „medizinisch notwendige Heilbehandlung“ in § 192 dVVG und §§ 1 und 4 MB/KK 2009. (T14)
- 7 Ob 198/12m
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 198/12m
Auch Beis wie T3; Beisatz: Hier: Beurteilung nach deutschem Recht, da ein abstraktes (schuldbegründendes, konstitutives, selbstständiges) Schuldanerkenntnis im Sinn der oder ein deklaratorisches (schuldbestätigendes, kausales) Anerkenntnis vorliegt. (T15)
- 4 Ob 106/13m
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 106/13m
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T9
- 5 Ob 96/13y
Entscheidungstext OGH 20.06.2013 5 Ob 96/13y
Auch; Beis wie T3
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