Norm
IPRG §46Rechtssatz
In den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen nicht nur Ansprüche wegen unbefugter Vorteilsziehung aus fremden Sachen, sondern auch alle Fälle, in denen die Leistung ohne ein von den Parteien gemeinsam unterstelltes Kausalverhältnis erbracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0077462Dokumentnummer
JJR_19850131_OGH0002_0070OB00511_8500000_001