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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §75 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/06/0102Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerden der Gemeinde W, vertreten durch Kortschak + Höfler Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 15, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 2001, Zl. FA13A-
12.10 W 94-03/3 (Beschwerde Zl. 2003/06/0101) und vom 6. Mai 2003, Zl. FA 13A-12.10 W 94-03/2 (Beschwerde Zl. 2003/06/0102), betreffend jeweils die Vorschreibung von Rechtsanwaltskosten (mitbeteiligte Partei in beiden Beschwerdeverfahren: P in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in den Beschwerden und der vorgelegten, angefochtenen Bescheide geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid (vom 2. Mai 2002) des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde wurden dem Mitbeteiligten unter anderem die Kosten des Rechtsanwaltes Dr. K. in Höhe von EUR 3.447,20, der von der Baubehörde im Zuge eines zugrundeliegenden Bauverfahrens beigezogen worden war, gemäß § 76 Abs. 2 AVG vorgeschrieben. Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung, die als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Mitbeteiligte Vorstellung an die belangte Behörde.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom 13. Mai 2002) hat die belangte Behörde den Berufungsbescheid wegen Verletzung von Rechten des Mitbeteiligten behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde verwiesen. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde (zusammengefasst) begründend aus, es sei verfehlt gewesen, die Kosten dieses Rechtsanwaltes als Barauslagen im Sinne des § 76 AVG anzusehen und dem Mitbeteiligten vorzuschreiben. Wenn die Gemeindebehörde, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage sei, einen Bescheid selbst zu erstellen, so könne sie sich zwar eines Rechtsbeistandes bedienen, doch könnten diese Kosten (hier:) dem Mitbeteiligten nicht angelastet werden, der Gemeinde (gemeint: den Gemeindeorganen) stehe es nämlich ohne weiteres frei, sowohl Rechtsauskünfte bei der Aufsichtsbehörde einzuholen als auch die Hilfestellung des Steiermärkischen Gemeindebundes in Anspruch zu nehmen. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes sei zwar möglich und bleibe der Gemeinde unbenommen, doch habe sie für diese Beiziehung selbst aufzukommen. Dies deshalb, weil sie grundsätzlich in der Lage sein müsse, ihre Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich selbst zu erledigen. Ergänzend dürfe in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen werden, dass es keinesfalls nachvollziehbar sei, wie sich die vorgeschriebenen Kosten des Rechtsanwaltes überhaupt zusammensetzen (worauf aber nicht näher einzugehen sei).
Dagegen richtet sich die zur Zl. 2003/06/0101 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Sachverhalt, welcher dem zweitangefochtenen Bescheid zugrundeliegt (welcher mit der zur Zl. 2003/06/0102 protokollierten Beschwerde ebenfalls wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft wird) ist rechtlich gleichgelagert (es geht um andere Beträge).
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat erwogen:
Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Rechtsanwaltskosten, um die es hier geht, keine solchen im Sinne des § 76 AVG sind, welche einer Partei zum Ersatz vorgeschrieben werden könnten, trifft zu. Es mag schon sein, dass die beschwerdeführende Gemeinde, wie sie vorbringt, als kleine Landgemeinde nicht über jene Infrastruktur verfüge, die es ihr grundsätzlich ermögliche, im Rahmen ihres "normalen Gemeindebetriebes" auf einen in ihren Diensten stehenden Juristen zurückzugreifen, wobei die Beschäftigung eines solchen ihr auf Grund ihrer budgetären Lage nicht möglich und mangels entsprechender Vorschriften auch nicht zwingend geboten sei. Das vermag aber daran nichts zu ändern, dass sie für eine entsprechende Rechtskunde ihrer in Bausachen tätigen Organe (darum geht es hier ja) aus eigenen Mitteln zu sorgen hat; bedient sie sich dabei der Hilfe eines von ihr beauftragten Rechtsanwaltes, hat sie (daher) auch aus eigenem für dessen Kosten aufzukommen, und ist nicht berechtigt, diese Kosten gemäß § 76 AVG auf die Partei zu überwälzen. Die Lösung von Rechtsfragen im Rahmen der Wahrnehmung der behördlichen Zuständigkeit und die Vorbereitung von Bescheiden gehören zum allgemeinen Personal- und Amtssachaufwand einer Gemeinde (§ 75 Abs. 1 AVG), weshalb im Fall der Auslagerung (des "Outsourcen") dieser Aufgaben auf einen Rechtsanwalt hiefür notwendige Aufwendungen nicht als Barauslagen gemäß § 76 AVG vorzuschreiben sind.
Da sich dies bereits aus dem Vorbringen in den Beschwerden ergibt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060101.X00Im RIS seit
18.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008