Norm
GewO 1973 §46Rechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung eines Betriebes als weitere Betriebsstätte ist das Gesamtbild, in dem sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Hauptbetrieb und der weiteren Betriebsstätte darstellen. Unmaßgeblich ist es daher, gemessen am Gesamtbild, wenn etwa der ständige Vertreter als Entgelt nur eine Provision erhält, wenn das Ausmaß der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Bevollmächtigten ein weitaus geringeres ist als bei einem Angestellten, oder wenn der Gewerbetreibende über die Betriebsstätte nicht verfügungsberechtigte ist. Den Einrichtungen muß das Merkmal der Dauer innewohnen damit von einer weiteren Betriebsstätte gesprochen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061391Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00312_8500000_005