Norm
GewO 1973 §46Rechtssatz
Werden Buchungen für ein Risiko von Bundesbahnbediensteten auf Grund einer getroffenen Vereinbarung in den Dienststellen entgegengenommen und Reiseauskünfte dort erteilt, ohne daß eine zeitliche Einschränkung im Sinne des § 46 Abs 1 GewO vorgenommen worden wäre, liegt eine weitere Betriebsstätte vor. Da für diese Betriebsstätte die gemäß dem § 46 Abs 4 GewO erforderliche besondere Bewilligung nicht erteilt wurde, ist solche aus diesem Grund der Verstoß des Reisbüros gegen die genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061363Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00312_8500000_001