Norm
AngG §23 VIIRechtssatz
Treten die Arbeitnehmer gemäß § 25 Abs 1 KO vorzeitig aus, kommt es für das Entstehen eines Anspruches auf Abfertigung auf ein Verschulden des Arbeitgebers an dem vorzeitigen Austritt nicht an, weil bei dieser Beendigungsart der Anspruch auf Abfertigung nach § 23 Abs 7 AngG nur dann nicht entsteht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Konkurs, Insolvenz, Auflösung, Ende, schuldhaft, grundlosEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028733Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00013_8500000_006