RS OGH 1985/2/5 4Ob13/85 (4Ob14/85 - 4Ob18/85), 4Ob89/85

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Veröffentlicht am 05.02.1985
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Norm

AngG §23 VII
KO §25 Abs1

Rechtssatz

Treten die Arbeitnehmer gemäß § 25 Abs 1 KO vorzeitig aus, kommt es für das Entstehen eines Anspruches auf Abfertigung auf ein Verschulden des Arbeitgebers an dem vorzeitigen Austritt nicht an, weil bei dieser Beendigungsart der Anspruch auf Abfertigung nach § 23 Abs 7 AngG nur dann nicht entsteht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 13/85
    Veröff: Arb 10407 = RdW 1986,317
  • 4 Ob 89/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 89/85
    Auch; Veröff: JBl 1986,267

Schlagworte

SW: Angestellte, Konkurs, Insolvenz, Auflösung, Ende, schuldhaft, grundlos

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028733

Dokumentnummer

JJR_19850205_OGH0002_0040OB00013_8500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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